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§ 197 Absatz 2 KAGB
(2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotenzial eines inländischen OGAW durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.
§ 276 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der
§§ 193, 194 und 196
verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Spezial-AIF gehören;
§ 197
bleibt unberührt.
2
Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
Verweis auf
§ 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1 KAGB
von
§ 284 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KAGB