5.
Verfügungen über Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des
§ 1 Absatz 19 Nummer 22 oder des
§ 261 Absatz 1 Nummer 3 oder, wenn es sich nicht um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 1 oder des
§ 261 Absatz 1 Nummer 1 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.