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§ 225 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Hedgefonds nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Hedgefonds in
1.
Bankguthaben,
2.
Geldmarktinstrumente und
3.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des
§ 196
, die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie Anteile an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF
anlegen.
Verweis auf
§ 225 Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 229 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KAGB