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§ 283 KAGB
§ 283 Hedgefonds
(1)
1
Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach
§ 282
, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
1.
den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder
2.
den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).
2
Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013
.
(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.
(3)
1
Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt
§ 227
entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von
§ 227
Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückgaben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil- oder Aktienpreis ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären sind.
Fußnote
(+++
§ 283
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 283 KAGB
von
§ 229 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KAGB