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§ 209 Absatz 1 Satz 2 KAGB
2
Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn
1.
seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,
2.
er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht,
3.
er in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Verweis auf
§ 209 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 219 Absatz 6 Satz 2 KAGB