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§ 207 Absatz 1 KAGB
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des
§ 196 Absatz 1
nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.
Verweis auf
§ 207 Absatz 1 KAGB
von
§ 219 Absatz 5 Satz 2 KAGB