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§ 251 Absatz 1 Satz 1 KAGB
1
(1)
§ 217
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 1
und des
§ 234
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu ermitteln ist.
Verweis auf
§ 251 Abs. 1 Satz 1 KAGB
von
§ 217 Absatz 3 Satz 3 KAGB