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§ 189 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder EU-OGAW zum Ende des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden sind und
Verweis auf
§ 189 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
von
§ 187 Absatz 1 Satz 2 KAGB