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§ 186 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach
§ 187
ausüben können (Verschmelzungsinformationen).
2
Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der
Richtlinie 2010/44/EU
zu beachten.
Verweis auf
§ 186 Absatz 1 KAGB
von
§ 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KAGB