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§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB
4.
den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden sind.
Verweis auf
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB
von
§ 179 Absatz 7 Satz 3 KAGB