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§ 165 Absatz 2 Nummer 34 KAGB
34.
Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Nummern 32 und 33 übermittelt werden;
Verweis auf
§ 165 Abs. 2 Nr. 34 KAGB
von
§ 165 Absatz 9 Satz 2 KAGB