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§ 96 Absatz 1 Satz 4 KAGB
4
Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.
§ 108 Absatz 4 KAGB
(4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind
§ 93 Absatz 7 und § 96
entsprechend anwendbar.
Verweis auf
§ 96 Absatz 1 Satz 4 oder § 108 Absatz 4 KAGB
von
§ 165 Absatz 2 Satz 1 Nummer 27 KAGB