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§ 52 Absatz 1 Satz 2 KAGB
2
Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
1.
die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/65/EG
und
2.
Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der
Richtlinie 2009/65/EG
.
Verweis auf
§ 52 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 163 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KAGB