§ 52 Absatz 1 Satz 2 KAGB
2Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
1.
die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und
2.
Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG.