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§ 103 KAGB
§ 103 Halbjahresbericht
1
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publikumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Angaben nach
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3
sowie für OGAW die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen enthalten muss.
2
Sind für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die Angaben nach
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
aufzunehmen.
Fußnote
(+++
§ 103
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 103 KAGB
von
§ 122 Absatz 1 Satz 2 KAGB