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§ 221 Absatz 6 KAGB
(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
Verweis auf
§ 221 Absatz 6 KAGB
von
§ 112 Absatz 2 Satz 3 KAGB