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§ 163 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der Antrag von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde.
§ 163 Absatz 2 Satz 2 KAGB
2
Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern.
§ 163 Absatz 2 Satz 4 KAGB
4
Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut.
§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB
5
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist.
§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB
6
Auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen.
§ 163 Absatz 2 Satz 7 KAGB
7
Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen.
§ 163 Absatz 2 Satz 8 KAGB
8
Die Verwaltungsgesellschaft darf die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
Verweis auf
§ 163 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 8 KAGB
von
§ 110 Absatz 4 Satz 2 KAGB