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§ 139 Absatz 2 AktG
(2)
1
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.
Fußnote
(+++
§ 139 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 109 Abs. 3 Satz 3
KAGB +++)
Verweis auf
§ 139 Absatz 2 AktG
von
§ 109 Absatz 3 Satz 3 KAGB