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§ 19 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2
§ 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7
des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend;
§ 2c Absatz 1 Satz 5 und 6
des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 KAGB
von
§ 108 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB