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§ 318 Absatz 1 Satz 2 HGB
2
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des
§ 264a Abs. 1
kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.
§ 318 Absatz 1 Satz 4 HGB
4
Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen.
§ 318 Absatz 1 Satz 5 HGB
5
Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.
Verweis auf
§ 318 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 HGB
von
§ 102 Satz 2 KAGB