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§ 135 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen.
2
Auf Gliederung, Ansatz und Bewertung der dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden ist
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
anzuwenden.
§ 135 Absatz 4 KAGB
(4) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ist
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
anzuwenden.
Verweis auf
§ 135 Abs. 3, 4 KAGB
von
§ 101 Absatz 4 Satz 2 KAGB