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§ 261 Absatz 7 KAGB
(7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF in Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 Nummer 4, gelten die
§§ 287 bis 292
entsprechend.
Verweis auf
§ 261 Absatz 7 KAGB
von
§ 80 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b KAGB