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§ 22 Absatz 3 KAGB
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt ein Antrag als vollständig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 genannten Angaben und Nachweise eingereicht hat.
Verweis auf
§ 22 Absatz 3 KAGB
von
§ 58 Absatz 9 Satz 2 Nummer 4 KAGB