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§ 22 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden.
§ 22 Absatz 2 Satz 2 KAGB
2
Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet.
Verweis auf
§ 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 KAGB
von
§ 58 Absatz 4 Satz 2 KAGB