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§ 45 Absatz 2 KAGB
(2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 besteht mindestens aus
1.
dem nach Maßgabe des
§ 46
aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
2.
dem nach Maßgabe des
§ 46
aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
3.
einer den Vorgaben des
§ 264 Absatz 2 Satz 3
beziehungsweise des
§ 289 Absatz 1 Satz 5
des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des geschlossenen inländischen Publikums-AIF sowie
4.
den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach
§ 47
.
Verweis auf
§ 45 Absatz 2 KAGB
von
§ 48a Absatz 1 Satz 1 KAGB