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§ 326 HGB
§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
(1)
1
Auf kleine Kapitalgesellschaften (
§ 267 Abs. 1
) ist
§ 325 Abs. 1
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben.
2
Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.
(2)
1
Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
) können ihre sich aus
§ 325 Absatz 1 bis 2
ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen.
2
§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b
ist entsprechend anzuwenden.
3
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in
§ 267a Absatz 1
genannten Merkmale für die nach
§ 267 Absatz 4
maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.
Fußnote
(+++
§ 326
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 326 HGB
von
§ 48 Absatz 2 Satz 1 KAGB