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§ 2 Absatz 4a KAGB
(4a)
1
Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur die
§§ 1 bis 17, § 20 Absatz 9
entsprechend, die
§§ 42, 44 Absatz 1, 4 bis 9 und § 261 Absatz 1 Nummer 8
anzuwenden, wenn
1.
die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten inländischen geschlossenen Publikums-AIF einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 5 Millionen Euro überschreiten,
2.
die Anteile des von ihr verwalteten inländischen geschlossenen Publikums-AIF von nicht mehr als fünf natürlichen Personen gehalten werden und
3.
die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu unterwerfen.
2
Für die Berechnung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, gelten die Artikel 2 bis 5 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013
entsprechend.
Verweis auf
§ 2 Absatz 4a KAGB
von
§ 44 Absatz 6 Satz 2 KAGB