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§ 170 Absatz 3 AO
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach
§ 129
nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
Verweis auf
§ 170 Absatz 3 AO
von
§ 181 Absatz 1 Satz 3 AO