Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 45 Absatz 5 Satz 1 KWG
(5)
1
Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 13 und Absatz 4 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat.
Verweis auf
§ 45 Absatz 5 Satz 1 KWG
von
§ 41 Satz 4 KAGB