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§ 89 Absatz 1 Satz 6 WpHG
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Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.
Verweis auf
§ 89 Absatz 1 Satz 6 WpHG
von
§ 38 Absatz 4 Satz 4 KAGB