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§ 8 Absatz 3 Satz 3 KWG
3
Wird der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gleichzeitig mit der Beurteilung nach
§ 2c Absatz 1a
auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung einer Zulassung nach Artikel 21a der
Richtlinie 2013/36/EU
beurteilt, so stimmt sich die Bundesanstalt ab
1.
mit der Stelle, die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist, der das Institut, an dem eine bedeutende Beteiligung erworben werden soll, angehört, und
2.
auch mit der zuständigen Stelle des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der interessierte Erwerber seinen Sitz hat.
§ 8 Absatz 3 Satz 4 KWG
4
Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des
§ 25 Absatz 1
des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
Verweis auf
§ 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 KWG
von
§ 19 Absatz 4 Satz 2 KAGB