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§ 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KWG
1.
die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 vorliegen,
§ 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KWG
2.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen oder zur unverzüglichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgeholt hat,
§ 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KWG
3.
die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 erworben oder erhöht worden ist,
Verweis auf
§ 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KWG
von
§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB