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§ 148 Absatz 1 KAGB
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die
§§ 120 bis 123
entsprechend anzuwenden.
§ 160 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
Fußnote
(+++
§ 160
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5
u.
§ 356 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 148 Absatz 1, § 160 Absatz 4 KAGB
von
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KAGB