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§ 215 Absatz 4 Satz 2 KAGB
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Sieht die Bundesanstalt eine Maßnahme vor, die dieser Empfehlung nicht entspricht, unterrichtet sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hiervon unter Angabe der Gründe.
Verweis auf
§ 215 Absatz 4 Satz 2 KAGB
von
§ 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 18 KAGB