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§ 9 Absatz 10 KAGB
(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der
Richtlinie 2011/61/EU
durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft mit.
Verweis auf
§ 9 Absatz 10 KAGB
von
§ 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 13 KAGB