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§ 60 Absatz 1 KAGB
(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich über das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, über Änderungen hinsichtlich der Erlaubnis der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft und über einen Entzug der Erlaubnis.
Verweis auf
§ 60 Absatz 1 KAGB
von
§ 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 KAGB