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§ 59 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß
§ 57 Absatz 2 Satz 2
von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der
Richtlinie 2011/61/EU
befreit werden kann, so setzt sie die Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis.
2
Zur Begründung dieser Beurteilung zieht sie die von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß
§ 58 Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe b und c
vorgelegten Angaben heran.
Verweis auf
§ 59 Absatz 1 KAGB
von
§ 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 KAGB