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§ 12 Absatz 1 InstitutsVergV
(1)
1
Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind von dem Institut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen.
2
Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß
§ 26 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß
§ 25n
des Kreditwesengesetzes dieser Verordnung der Vergütungskontrollbericht gemäß
§ 24 Absatz 3
heranzuziehen.
3
Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 InstitutsVergV
von
§ 27 Absatz 4 Satz 2 InstitutsVergV