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§ 28 Absatz 1 InstitutsVergV
(1)
§ 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5
sowie die
§§ 18, 19 Absatz 1
und die
§§ 20 bis 22 und 27
in der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung sind erstmals mit Beginn des nach diesem Zeitpunkt liegenden Bemessungszeitraums anzuwenden.
Verweis auf
§ 28 Abs. 1 InstitutsVergV
von
§ 21 Satz 2 InstitutsVergV