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§ 5 Absatz 5 InstitutsVergV
(5)
1
Eine variable Vergütung darf nur garantiert werden
1.
für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses bei dem Institut,
2.
unter der Voraussetzung, dass die unmittelbar vorangegangene Tätigkeit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin nicht in derselben Gruppe erfolgte, und
3.
unter der Bedingung, dass das Institut zum Zeitpunkt der Auszahlung die Anforderungen gemäß
§ 7 Absatz 1 Satz 3
erfüllt.
2
In bedeutenden Instituten gemäß
§ 25n
des Kreditwesengesetzes sind die Anforderungen der
§§ 20 und 22
darauf nicht anzuwenden.
3
Bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung gemäß
§ 25a Absatz 5
des Kreditwesengesetzes kann eine garantierte variable Vergütung nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit zugesagt worden ist.
Verweis auf
§ 5 Absatz 5 InstitutsVergV
von
§ 21 Satz 1 InstitutsVergV