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§ 20 Absatz 2 InstitutsVergV
(2) Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen, die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind oder der nachgelagerten Führungsebene angehören, betragen die Untergrenzen gemäß Absatz 1 Satz 2 fünf Jahre und 60 Prozent.
Verweis auf
§ 20 Absatz 2 InstitutsVergV
von
§ 19 Absatz 1 Satz 4 InstitutsVergV