2.
falls verfügbar, aus Instrumenten im Sinne der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 21).