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§ 25d Absatz 12 Satz 2 KWG
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Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens.
Verweis auf
§ 25d Absatz 12 Satz 2 KWG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 InstitutsVergV