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§ 3 InstitutsVergV
§ 3 Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kontrolleinheiten
(1)
1
Die Geschäftsleitung ist für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die keine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind, nach Maßgabe des
§ 25a Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5
des Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung verantwortlich.
2
Sie hat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mindestens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Instituts zu informieren.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten bei bedeutenden Instituten gemäß
§ 25n
des Kreditwesengesetzes auch in Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen gemäß
§ 25a Absatz 5b
des Kreditwesengesetzes sowie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß
§ 27 Absatz 2 Satz 1
.
4
Dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung einzuräumen.
(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen nach Maßgabe des
§ 25a Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5
des Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung verantwortlich.
(3) Die Kontrolleinheiten sind im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Ausgestaltung und der Überwachung der Vergütungssysteme sowie in bedeutenden Instituten gemäß
§ 25n
des Kreditwesengesetzes auch in Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen gemäß
§ 25a Absatz 5b
des Kreditwesengesetzes sowie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß
§ 27 Absatz 2 Satz 1
angemessen zu beteiligen.
Verweis auf
§ 3 InstitutsVergV
von
§ 7 Absatz 1 Satz 2 InstitutsVergV