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1Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen, die die Anforderungen des
§ 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der
§§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Unternehmen umsetzt, die nicht vom Anwendungsbereich des
§ 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfasst sind.
2In nachgeordneten Unternehmen gelten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 sowohl
§ 1 dieser Verordnung als auch im Hinblick auf die Anforderungen des
§ 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
§ 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
3Das übergeordnete Unternehmen hat die Offenlegungsanforderungen gemäß
§ 16 auf konsolidierter Ebene zu erfüllen.
4Unterliegt ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland nach der dortigen Rechtsordnung strengeren Anforderungen als im Inland, hat das übergeordnete Unternehmen dies bei der Festlegung der gruppenweiten Vergütungsstrategie zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken, dass das nachgeordnete Unternehmen die strengeren Anforderungen einhält.