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§ 5 Absatz 1 Nummer 3 InstitutsVergV
3.
sie die Verbraucherrechte und -interessen berücksichtigen; insbesondere dürfen nicht ausschließlich quantitative Vergütungsparameter verwendet werden, sofern unmittelbar Verbraucherinteressen betroffen sind;
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 InstitutsVergV
von
§ 5 Absatz 7 Satz 5 InstitutsVergV