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§ 218 Absatz 1 Satz 2 InsO
2
Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden.
§ 218 Absatz 1 Satz 3 InsO
3
Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.
Verweis auf
§ 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO
von
§ 357 Absatz 3 Satz 3 InsO