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§ 722 Absatz 2 ZPO
(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach
§ 23
gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
§ 723 Absatz 1 ZPO
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
Verweis auf
§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 ZPO
von
§ 353 Absatz 1 Satz 2 InsO