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§ 3 Absatz 3 InsO
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Verweis auf
§ 3 Absatz 3 InsO
von
§ 348 Absatz 1 Satz 2 InsO