Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 32 Absatz 3 Satz 1 InsO
(3)
1
Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen.
Verweis auf
§ 32 Abs. 3 Satz 1 InsO
von
§ 346 Absatz 2 Satz 3 InsO