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§ 327 Absatz 1 InsO
(1) Im Rang nach den in
§ 39
bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:
1.
die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
2.
die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3.
(weggefallen)
Verweis auf
§ 327 Abs. 1 InsO
von
§ 328 Absatz 1 Satz 1 InsO